Maklerprovision: Wer zahlt beim Immobilienverkauf?

Maklerkosten bei Wohnungen und Einfamilienhäusern: doppelte Beauftragung, Kostenabwälzung und ein Rechenbeispiel ohne pauschalen Provisionssatz.

Redaktion: HomesInGermanyAktualisiert:

Kurz erklärt

Es gibt keinen gesetzlich festgelegten Provisionsprozentsatz. Bei Wohnungen und Einfamilienhäusern mit einem Verbraucher als Käufer gelten besondere Regeln: Bei Beauftragung durch beide Seiten müssen sich beide zur gleichen Provision verpflichten. Bei Abwälzung von Kosten einer einseitigen Beauftragung muss der Auftraggeber mindestens denselben Betrag tragen.

Zwei unterschiedliche Vertragsmodelle

§ 656c BGB betrifft den Provisionsanspruch gegen beide Parteien. § 656d betrifft die Weitergabe von Kosten, wenn nur eine Partei den Makler beauftragt hat. Im zweiten Fall wird der Erstattungsanspruch erst nach Zahlung durch den Auftraggeber und entsprechendem Nachweis fällig. Der Anwendungsbereich für Verbraucherkäufer steht in § 656b. Nicht jede Immobilientransaktion fällt darunter.

Gibt es einen festen Satz für Berlin?

Auch für Berlin ist die konkrete Vereinbarung maßgeblich. Lassen Sie den Bruttoprozentsatz, die Berechnungsgrundlage, die zahlenden Parteien und die Fälligkeit schriftlich festhalten. Beispiel, kein Angebot: Bei 400.000 € Kaufpreis und vereinbarten 3 % inklusive Umsatzsteuer beträgt die Provision dieser Partei 12.000 €. Ob und was die andere Partei zahlt, hängt vom zulässigen Vertragsmodell ab.

Quellen und weiterführende Informationen

Allgemeine Informationen. Rechtliche und steuerliche Fragen hängen vom Einzelfall ab; klären Sie diese mit Ihrem Notar oder Steuerberater.

Weitere Ratgeber